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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 846

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 323/06, Beschluss v. 21.09.2006, HRRS 2006 Nr. 846


BGH 3 StR 323/06 - Beschluss vom 21. September 2006 (LG Hildesheim)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

§ 29a BtMG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 3. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels in einem Fall schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit das Landgericht im Fall II. 9. der Urteilsgründe bewaffnetes Handeltreiben nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG angenommen hat, ist dieser Qualifikationstatbestand in der Entscheidungsformel zum Ausdruck zu bringen. Der Senat hat den Tenor entsprechend geändert.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 846

Bearbeiter: Ulf Buermeyer