hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 180

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 301/06, Beschluss v. 21.12.2006, HRRS 2007 Nr. 180


BGH 3 StR 301/06 - Beschluss vom 21. Dezember 2006 (LG Itzehoe)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 44 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. Januar 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der Revision des Angeklagten R.:

Einer Entscheidung über die von der Verteidigerin im Schriftsatz vom 27. September 2006 beantragten Wiedereinsetzung bedarf es nicht, weil die Rüge, das Landgericht habe gegen ein Beweisverwertungsverbot verstoßen, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts jedenfalls unbegründet ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 180

Bearbeiter: Ulf Buermeyer