HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 348
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 86/05, Beschluss v. 07.04.2005, HRRS 2005 Nr. 348
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 8. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Abfassung des angefochtenen Urteils (ausführliche Wiedergabe von Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und Urkunden unter Wiederholung aller Details, die bereits in den Feststellungen geschildert waren) gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll. Sie soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt sind.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 348
Bearbeiter: Ulf Buermeyer