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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 346

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 80/05, Beschluss v. 05.04.2005, HRRS 2005 Nr. 346


BGH 3 StR 80/05 - Beschluss vom 5. April 2005 (LG Hannover)

Teilweise Einstellung des Verfahrens; Aufrechterhaltung des Strafausspruchs (Beruhen; Angemessenheit).

§ 337 StPO; § 354 Abs. 1a StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 2004 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Tat Nr. 1 der Anklage) wegen Betrugs verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betrugs in 20 und des versuchten Betrugs in drei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 21 Fällen sowie wegen versuchten Betrugs in drei Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der Strafen aus zwei weiteren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 3. der Urteilsgründe eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.

In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe und die übrigen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden 32 Einzelstrafen (darunter sieben Freiheitsstrafen zwischen sechs und acht Monaten und 17 Freiheitsstrafen zwischen neun Monaten und einem Jahr und sechs Monaten) aus, daß sich der Wegfall der Verurteilung in einem Fall der Betrugsserie auf den Ausspruch über die - im übrigen auch angemessene (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO) - Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 346

Bearbeiter: Ulf Buermeyer