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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 567

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 70/05, Beschluss v. 02.06.2005, HRRS 2005 Nr. 567


BGH 3 StR 70/05 - Beschluss vom 2. Juni 2005 (Auswärtige große Strafkammer des LG Kleve in Moers)

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft, Teilnahme).

§ 30a Abs. 2 BtMG; § 25 Abs. 1 StGB; § 27 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 26. August 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, sichergestellte Betäubungsmittel und zwei Teleskop-Totschläger eingezogen sowie den Verfall von Bargeldbeträgen angeordnet. Die Sachrüge hat Erfolg.

Die zur Kurierfahrt des Angeklagten bisher getroffenen Feststellungen belegen nur, daß der Angeklagte einen Gegenstand im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit sich geführt, nicht aber, daß er als Täter mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben hat. Mit der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe hat sich das Landgericht auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht befaßt. War der Angeklagte aber nur Gehilfe, so kann er - wenn die Haupttäter nicht bewaffnet waren, wozu keine Feststellungen getroffen sind - grundsätzlich nicht wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels bestraft werden (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 277).

Da ein täterschaftliches Handeltreiben nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird dabei auch die Anordnungen über Einziehung und Verfall neu zu prüfen haben. Insofern fällt auf, daß in dem aufgehobenen Urteil zwei Teleskop-Totschläger eingezogen werden, obwohl im Sachverhalt und der rechtlichen Begründung nur ein solcher Gegenstand erwähnt wird. Die Begründung der Verfallsanordnung ist unzureichend (vgl. zu den Begründungsanforderungen BGH NStZ-RR 2005, 104).

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 567

Externe Fundstellen: StV 2005, 558

Bearbeiter: Ulf Buermeyer