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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 98

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 417/05, Beschluss v. 13.12.2005, HRRS 2006 Nr. 98


BGH 3 StR 417/05 - Beschluss vom 13. Dezember 2005 (LG Krefeld)

Unzulässige Revision (fehlende Rüge).

§ 349 Abs. 1 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. August 2005 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig.

Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO lässt weder die Revisionseinlegungs- noch die Revisionsbegründungsschrift erkennen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Verfahrensvorschrift oder einer materiellen Rechtsnorm angegriffen wird. Die bloße Erklärung der Revisionseinlegung und der Aufhebungsantrag, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision klargelegt werden, genügen diesen Anforderungen nicht (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 4; BGH, Beschl. vom 7. Mai 1999 - 3 StR 178/99). Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch aus dem in der Revisionsbegründungsschrift enthaltenen Vorbehalt weitergehender Begründung nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 98

Bearbeiter: Ulf Buermeyer