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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 93

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 393/05, Beschluss v. 13.12.2005, HRRS 2006 Nr. 93


BGH 3 StR 393/05 - Beschluss vom 13. Dezember 2005 (LG Krefeld)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und insoweit die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Senat bemerkt: Die Stellungnahme der Nebenklage im Revisionsverfahren hat sich auf die Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 93

Bearbeiter: Ulf Buermeyer