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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 23

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 379/05, Beschluss v. 17.11.2005, HRRS 2006 Nr. 23


BGH 3 StR 379/05 - Beschluss vom 17. November 2005 (LG Mönchengladbach)

Strafzumessung (Begründung; Ausschöpfung des Strafrahmens).

§ 46 StGB; § 212 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

An die Begründung der Strafhöhe sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des Zulässigen nähert. Dem wird das ein Urteil nicht gerecht, das lediglich zwei Milderungsgründe und keinen einzigen Schärfungsgrund nennt, aber den Strafrahmen zu rund vier Fünfteln ausschöpft.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. Januar 2005 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

An die Begründung der Strafhöhe sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des Zulässigen nähert (BGH NJW 1995, 2234, 2235; vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 23). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Ausgehend von dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB, der von zwei Jahren (das Urteil nennt irrtümlich drei Jahre) bis zu elf Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe reicht, führt das Schwurgericht innerhalb seiner äußerst knappen Darlegungen zur Strafzumessung lediglich zwei Milderungsgründe an. Schärfungsgründe werden nicht genannt.

Von der Aufhebung des Strafausspruchs werden auch die Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten erfasst.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 23

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2006, 27

Bearbeiter: Ulf Buermeyer