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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 792

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 245/05, Beschluss v. 11.08.2005, HRRS 2005 Nr. 792


BGH 3 StR 245/05 - Beschluss vom 11. August 2005 (LG Kleve)

Unzulässige Revision der Nebenklage.

§ 400 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13. Dezember 2004 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 StPO).

Gründe

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Revision ist unzulässig. Zwar hat die Beschwerdeführerin einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt. Gleichwohl lässt sich aber der mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revision nicht hinreichend entnehmen, welches Ziel sie verfolgt. Wenn ein Rechtsmittel des Nebenklägers aber nicht angibt, dass eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen würde, nicht oder nicht richtig angewandt worden sei (vgl. § 400 Abs. 1 StPO), ist es unzulässig (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5)."

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 792

Bearbeiter: Ulf Buermeyer