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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 823

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 214/05, Beschluss v. 20.09.2005, HRRS 2005 Nr. 823


BGH 3 StR 214/05 - Beschluss vom 20. September 2005 (LG Düsseldorf)

Revision des Nebenklägers (Zulässigkeit; Angabe des Ziels des Rechtsmittels).

§ 400 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2004 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 473 Rdn. 10).

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. August 2005 ausgeführt:

"Die Nebenklage kann gemäß § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss der Nebenklage berechtigt. Sie kann die Sachrüge daher nur auf die unterlassene oder fehlerhafte Anwendung gerade desjenigen Strafgesetzes stützen, auf das sich seine Anschlussbefugnis stützt. Deswegen hat der Nebenkläger das Ziel seines Rechtsmittels innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ausdrücklich anzugeben (vgl. BGHR Zulässigkeit 3 und 5; BGH NStZ-RR 2002, 104). Hieran fehlt es vorliegend. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge reicht dafür nicht aus (vgl. BGHSt 13, 143, 145; BGH NStZ 1989, 221; DAR 1992, 256)."

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 823

Externe Fundstellen: NStZ 2006, 117

Bearbeiter: Ulf Buermeyer