HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 653
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 205/05, Beschluss v. 16.08.2005, HRRS 2005 Nr. 653
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. November 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil der Angeklagte wirksam auf die Einlegung dieses Rechtsmittels verzichtet hat.
Nach den eingeholten dienstlichen Erklärungen ist eine verfahrensbeendende Absprache unter Beteiligung des erkennenden Gerichts nicht bewiesen.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 653
Bearbeiter: Ulf Buermeyer