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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 653

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 205/05, Beschluss v. 16.08.2005, HRRS 2005 Nr. 653


BGH 3 StR 205/05 - Beschluss vom 16. August 2005 (LG Hannover)

Rechtsmittelverzicht; verfahrensbeendende Absprache.

§ 302 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. November 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil der Angeklagte wirksam auf die Einlegung dieses Rechtsmittels verzichtet hat.

Nach den eingeholten dienstlichen Erklärungen ist eine verfahrensbeendende Absprache unter Beteiligung des erkennenden Gerichts nicht bewiesen.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 653

Bearbeiter: Ulf Buermeyer