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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 512

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 168/05, Beschluss v. 14.06.2005, HRRS 2005 Nr. 512


BGH 3 StR 168/05 - Beschluss vom 14. Juni 2005 (LG Itzehoe)

Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot; Beruhen).

§ 46 Abs. 3 StGB; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Auf der rechtsbedenklichen Erwägung, das Opfer sei bei Begehung der Taten noch sehr jung gewesen, beruht das Urteils angesichts der milden Strafen nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 512

Bearbeiter: Ulf Buermeyer