HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 512
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 168/05, Beschluss v. 14.06.2005, HRRS 2005 Nr. 512
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf der rechtsbedenklichen Erwägung, das Opfer sei bei Begehung der Taten noch sehr jung gewesen, beruht das Urteils angesichts der milden Strafen nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 512
Bearbeiter: Ulf Buermeyer