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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 572

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 141/05, Beschluss v. 02.06.2005, HRRS 2005 Nr. 572


BGH 3 StR 141/05 - Beschluss vom 2. Juni 2005 (LG Mönchengladbach)

Bandendiebstahl (Versuch; Vollendung); Zueignungsabsicht (alsbald weggeworfenes Behältnis der intendierten Tatbeute); Strafzumessung; angemessene Einzelstrafe.

§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 46 Abs. 2 StGB; § 354 Abs. 1a StPO

Entscheidungstenor

1. Der Beschluß des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. Februar 2005, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Oktober 2004 verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird, soweit es ihn betrifft, der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte

- statt des Diebstahls in sechs Fällen des Diebstahls in fünf Fällen und des versuchten Diebstahls,

- statt des Bandendiebstahls in drei Fällen des Bandendiebstahls in zwei Fällen und des versuchten Bandendiebstahls schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. April 2005 zulässig; der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts ist daher aufzuheben.

Der Schuldspruch war mit Blick auf die Fälle II. 4. und 10. der Urteilsgründe wie geschehen zu ändern; in beiden Fällen hat der Angeklagte entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts sich nicht des vollendeten Diebstahls und Bandendiebstahls, sondern des versuchten Diebstahls und des versuchten Bandendiebstahls schuldig gemacht. Er wollte sich jeweils nicht das alsbald weggeworfene Behältnis, sondern nur "den verwertbaren Teil des Inhalts, insbesondere Bargeld" (UA S. 23), den er nicht vorfand, aneignen (vgl. zur Rspr. in solchen Fällen BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignung 4).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Trotz der Änderung des Schuldspruchs bleibt die jeweils im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO angemessene Einzelstrafe bestehen, da die eher zufällige Nichtvollendung der Delikte unter den hier gegebenen Umständen keinen Anlaß zu einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 23, 49 StGB gibt und den Unrechtsund Schuldgehalt der im ersten Fall gegen ein 78jähriges, im zweiten Fall gegen ein 60jähriges Opfer gerichteten, von den drei Angeklagten gemeinsam begangenen Tat, zumal mit Blick auf die gesamte Tatserie nicht wesentlich berührt.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 572

Bearbeiter: Ulf Buermeyer