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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 244

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 11/05, Beschluss v. 16.02.2005, HRRS 2005 Nr. 244


BGH 3 StR 11/05 - Beschluss vom 16. Februar 2005 (LG Duisburg)

Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes für Auslieferungshaft durch das Revisionsgericht (Niederlande); Aufklärungsrüge (Beruhen; Geständnis).

§ 354 StPO; § 261 StPO; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. August 2004 wird verworfen; jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, daß die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Auf die Sachrüge war die Urteilsformel um die Festsetzung des Anrechnungsmaßstabes für die von dem Angeklagten in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft zu ergänzen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Im Hinblick darauf, daß Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 1 nicht ersichtlich sind, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 51 Rdn. 18, 19).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen schweren Menschenhandels in zwei Fällen auch in der Alternative des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO (Vernehmung des Ermittlungsrichters T.) ist jedenfalls unbegründet, weil die Angeklagten geständig waren und der Senat deshalb ausschließen kann, daß das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruht.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 244

Bearbeiter: Ulf Buermeyer