HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 500
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 109/05, Beschluss v. 07.06.2005, HRRS 2005 Nr. 500
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 17. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2005 zutreffend dargelegt hat, sind auch die Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe von der Anklage erfaßt.
Soweit die Jugendkammer bei der Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht nur die letztlich verhängten, sondern auch die an sich verwirkten Strafen beziffert hat (UA S. 14), war dies weder erforderlich noch angebracht. Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK geforderte numerische Kompensation (NStZ 1997, 591), die später auch auf Fälle tatprovozierenden Verhaltens von "Lockspitzeln" übertragen worden ist (BGHSt 45, 321), ist im Strafzumessungsrecht ein Fremdkörper, der auf diese genannten Ausnahmefälle beschränkt bleiben und nicht auf alle anderen Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe ausgedehnt werden sollte.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 500
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2006, 201
Bearbeiter: Ulf Buermeyer