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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 350

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 103/05, Beschluss v. 05.04.2005, HRRS 2005 Nr. 350


BGH 3 StR 103/05 - Beschluss vom 5. April 2005 (LG Duisburg)

Unzulässige Revision nach Rechtsmittelverzicht.

§ 349 Abs. 1 StPO; § 302 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. Dezember 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2004, wie durch das Protokoll bewiesen wird, übereinstimmend mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel gegen das Urteil vom gleichen Tage verzichtet. Gründe für die Unwirksamkeit des Verzichts sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Damit ist die gleichwohl eingelegte Revision unzulässig.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 350

Bearbeiter: Ulf Buermeyer