HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 350
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 103/05, Beschluss v. 05.04.2005, HRRS 2005 Nr. 350
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. Dezember 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2004, wie durch das Protokoll bewiesen wird, übereinstimmend mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel gegen das Urteil vom gleichen Tage verzichtet. Gründe für die Unwirksamkeit des Verzichts sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Damit ist die gleichwohl eingelegte Revision unzulässig.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 350
Bearbeiter: Ulf Buermeyer