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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 408

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 97/04, Beschluss v. 06.04.2004, HRRS 2004 Nr. 408


BGH 3 StR 97/04 - Beschluss vom 6. April 2004 (LG Kleve)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angriff der Revision gegen die Annahme vollendeten Raubes geht im Hinblick auf die Wegnahme der Scheckkarten des Tatopfers fehl.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 408

Bearbeiter: Ulf Buermeyer