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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 406

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 90/04, Beschluss v. 01.04.2004, HRRS 2004 Nr. 406


BGH 3 StR 90/04 - Beschluss vom 1. April 2004 (LG Düsseldorf)

Strafzumessung aufgrund Irrtums über den Strafrahmen; Betrug (Vermögensverlust großen Ausmaßes).

§ 46 StGB; § 263 Abs. 3 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2003 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, daß die Rüge der Verletzung des § 229 StPO jedenfalls deshalb erfolglos bleibt, weil - wie die Revisionsbegründung in anderem Zusammen hang mitteilt - im Fortsetzungstermin vom 28. April 2003 auch über Fragen der Vernehmung des Zeugen G. im Rechtshilfewege verhandelt worden ist.

Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Das Landgericht ist vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen, hat aber fehlerhaft angenommen, daß dieser von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reiche. Ob die Voraussetzungen des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB vorliegen, hat die Strafkammer nicht geprüft (vgl. zum Vermögensverlust großen Ausmaßes BGH NStZ 2004, 155). Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden. Der Senat hat jedoch die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen aufrechterhalten, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Dies schließt ergänzende Feststellungen nicht aus.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 406

Bearbeiter: Ulf Buermeyer