hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 956

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 65/04, Beschluss v. 13.10.2004, HRRS 2004 Nr. 956


BGH 3 StR 65/04 - Beschluss vom 13. Oktober 2004 (LG Wuppertal)

Gegenvorstellung gegen ein Revisionsurteil; Nachholung des rechtlichen Gehörs nach Revisionsurteil.

§ 33a StPO; § 349 Abs. 5 StPO; § 353 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Ein Antrag gemäß § 33a StPO auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist gegen ein Urteil nicht zulässig.

Entscheidungstenor

1. Der gegen das Urteil des Senats vom 29. Juli 2004 gerichtete Antrag des Verurteilten auf Neubescheidung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen.

2. Das Rubrum des Senatsurteils vom 29. Juli 2004 wird dahin berichtigt, daß es lautet: "... aus ..., geboren am ... in ..., wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.".

Gründe

Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 35 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 29. Juli 2004 hat der Senat auf die hiergegen eingelegte, allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO teilweise eingestellt, den Schuldspruch geändert und die weitergehende Revision verworfen.

Der Verurteilte hat mit Schreiben vom 16. September 2004 "eine Neubearbeitung" seines Falles unter Berücksichtigung der beigefügten eigenen schriftlichen Darstellung beantragt. Der Antrag hat keinen Erfolg, weil mit Rücksicht auf die Rechtskraft die Abänderung oder Aufhebung der Revisionsentscheidung - auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenvorstellung - nicht in Betracht kommt. Gleiches gilt für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur (weiteren) Begründung der Revision (BGHSt 17, 94, 95, 97). Soweit in dem Vorbringen ein Antrag gemäß § 33 a StPO auf Nachholung rechtlichen Gehörs zu sehen sein könnte, würde dieser bereits deswegen scheitern, weil er gegen ein Urteil nicht zulässig ist (vgl. BGH bei Kusch NStZ 1992, 27 m. w. N.).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 956

Bearbeiter: Ulf Buermeyer