HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 357
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 490/04, Urteil v. 24.03.2005, HRRS 2005 Nr. 357
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 22. Juli 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Der Angeklagte hat seine Ehefrau in Anwesenheit der fünf Kinder getötet und dabei zuerst den Widerstand der beiden jüngsten, neun und sechs Jahre alten, Kinder, die versucht hatten, die Mutter zu schützen, mit Gewalt gebrochen.
Bei der Bewertung dieser Tat als besonders schwerer Fall des Totschlags nach § 212 Abs. 2 StGB hat das Landgericht berücksichtigt, daß der Angeklagte von seinem ältesten Sohn während des Strafverfahrens niedergeschossen worden ist und infolge der Schußverletzungen eine dauerhafte Querschnittslähmung erlitten hat. Diese tatrichterliche Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 357
Bearbeiter: Ulf Buermeyer