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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 110

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 458/04, Beschluss v. 11.01.2005, HRRS 2005 Nr. 110


BGH 3 StR 458/04 - Beschluss vom 11. Januar 2005 (LG Aurich)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Beschwer.

§ 349 Abs. 2 StPO; vor § 296 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 24. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat: Dadurch, daß er nicht wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen Bedrohung verurteilt worden ist, wie dies der Generalbundesanwalt für erforderlich hält, ist der Angeklagte nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 110

Bearbeiter: Ulf Buermeyer