HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 967
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 353/04, Beschluss v. 26.10.2004, HRRS 2004 Nr. 967
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 26. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Daß das Landgericht den Antrag auf Untersuchung des Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht behandelt hat, ist im Hinblick auf den Verfahrensgang und die Tatvorgeschichte rechtlich nicht zu beanstanden.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 967
Bearbeiter: Ulf Buermeyer