hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 965

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 340/04, Beschluss v. 21.09.2004, HRRS 2004 Nr. 965


BGH 3 StR 340/04 - Beschluss vom 21. September 2004 (LG Wuppertal)

Strafzumessung (psychologisierende und moralisierende Betrachtungen zur Persönlichkeit des Angeklagten); Beruhen.

§ 46 Abs. 2 StGB; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Angesichts der im Ergebnis sehr maßvollen Strafe kann der Senat ausschließen, daß sich die psychologisierenden und moralisierenden Betrachtungen zur Persönlichkeit des Angeklagten im Sachverhalt, die zumal in ihrer Häufung Anlaß zur Besorgnis geben könnten, das Landgericht habe die gebotene Objektivität und Distanz in der Beurteilung der Sache vermissen lassen, auf den Strafausspruch ausgewirkt haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 965

Bearbeiter: Ulf Buermeyer