HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 812
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 268/04, Beschluss v. 10.08.2004, HRRS 2004 Nr. 812
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 9. Februar 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei sowie wegen Zuhälterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung verzichteten der Angeklagte, seine Verteidigerin, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und die Vertreter der Nebenklägerinnen ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung auf Rechtsmittel.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil fristgerecht Revision eingelegt und beantragt, ihm "hinsichtlich des erklärten Rechtsmittelverzichtes Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren".
2. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Der Angeklagte hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich die Unwirksamkeit des Verzichts ergeben könnte (vgl. Ruß in KK 5. Aufl. § 302 Rdn. 13). Solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere war der Rechtsmittelverzicht weder Gegenstand der protokollierten Urteilsabsprache, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht hierbei auf die Verzichtserklärung hingewirkt hätte (vgl. Vorlagebeschluß des Senats vom 15. Juni 2004 - 3 StR 368/02 und 3 StR 415/02).
Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 15 m. w. N.). Wegen der vom Angeklagten beantragten "Wiedereinsetzung" wird im übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 812
Bearbeiter: Ulf Buermeyer