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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 277

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 26/04, Beschluss v. 03.03.2004, HRRS 2004 Nr. 277


BGH 3 StR 26/04 - Beschluss vom 3. März 2004 (Auswärtige große Strafkammer des LG Kleve in Moers)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 254 StPO; § 349 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 18. September 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat

Die Aussagen der Angeklagten S. vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter können durch einen nicht protokollpflichtigen Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt und dabei von ihr erläutert worden sein.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 277

Bearbeiter: Ulf Buermeyer