HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 646
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 229/04, Beschluss v. 20.07.2004, HRRS 2004 Nr. 646
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, daß die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 646
Bearbeiter: Ulf Buermeyer