HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 633
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 158/04, Beschluss v. 23.06.2004, HRRS 2004 Nr. 633
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 22. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, daß es statt "Urteil des Landgerichts Aurich vom 01.06.2002" heißt "Urteil des Landgerichts Aurich vom 14.02.2002".
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Durch die fehlerhafte Einbeziehung der Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Meppen vom 24. September 2003 ist der Angeklagte nicht beschwert.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 633
Bearbeiter: Ulf Buermeyer