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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 633

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 158/04, Beschluss v. 23.06.2004, HRRS 2004 Nr. 633


BGH 3 StR 158/04 - Beschluss vom 23. Juni 2004 (LG Aurich)

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Beschwer des Revisionsführers.

§ 55 StGB; § 333 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 22. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, daß es statt "Urteil des Landgerichts Aurich vom 01.06.2002" heißt "Urteil des Landgerichts Aurich vom 14.02.2002".

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat

Durch die fehlerhafte Einbeziehung der Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Meppen vom 24. September 2003 ist der Angeklagte nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 633

Bearbeiter: Ulf Buermeyer