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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 502

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 140/04, Beschluss v. 27.04.2004, HRRS 2004 Nr. 502


BGH 3 StR 140/04 - Beschluss vom 27. April 2004 (LG Duisburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Beruhen.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Annahme der Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB neben derjenigen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das Landgericht nicht ausreichend belegt worden ist. Hierauf beruht das Urteil indessen nicht, weil die Verwirklichung dieser Tatbestandsvariante für das Landgericht bei der Strafzumessung ersichtlich ohne Bedeutung war.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 502

Bearbeiter: Ulf Buermeyer