hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 500

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 128/04, Beschluss v. 27.04.2004, HRRS 2004 Nr. 500


BGH 3 StR 128/04 - Beschluss vom 27. April 2004 (LG Kleve)

Einfuhr von Betäubungsmitteln (Vollendung mit Erreichen des deutschen Amtsplatzes).

§ 29 BtMG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zur Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO bemerkt der Senat:

Die Rüge wäre jedenfalls auch deshalb unbegründet, weil das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensverstoß nicht beruhen würde. Denn für die Würdigung der Tat als vollendete Einfuhr kommt es hier nicht darauf an, ob das Betäubungsmittel auf deutsches Hoheitsgebiet gelangt war. Vielmehr wäre die Tatvollendung bereits mit dem Erreichen des deutschen Amtsplatzes zu bejahen (vgl. BGH NStZ 1992, 338; Weber, BtMG 2. Aufl. § 2 Rdn. 43 ff.).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 500

Bearbeiter: Ulf Buermeyer