HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 631
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 108/04, Beschluss v. 23.06.2004, HRRS 2004 Nr. 631
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Verfahren ist nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils rund sechs Monate verzögert worden; dies hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8, 10 m. w. N.).
Angesichts der gesamten Dauer des Verfahrens, der Schwere und Art des Tatvorwurfs, des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens ist der bei der Staatsanwaltschaft verstrichene Zeitraum, in dem die Sache nicht gefördert wurde, jedoch nicht so lang, daß er entweder für sich allein oder im Hinblick auf die Gesamtdauer des Verfahrens die Annahme einer nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK relevanten Verfahrenverzögerung zu begründen vermag (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 17).
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 631
Bearbeiter: Ulf Buermeyer