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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 493

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 105/04, Urteil v. 08.04.2004, HRRS 2004 Nr. 493


BGH 3 StR 105/04 - Urteil vom 8. April 2004 (LG Osnabrück)

Strafzumessung (bestimmender Faktor Bewährung; schuldangemessene Strafe).

§ 46 StGB; § 29a BtMG

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16. Dezember 2003 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Urkundenfälschung und unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision. Das Rechtsmittel, das auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar zu Lasten des Angeklagten zutreffend berücksichtigt, daß er einschlägig vorbestraft ist; er wurde im Jahre 2001 in der Schweiz wegen eines Betäubungsmittelverbrechens - Handeltreiben mit Kokain (ca. 1.252 g) und Heroin (ca. 450 g) - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und hat diese Strafe bis Januar 2003 zu zwei Dritteln verbüßt. Die Strafkammer hat dem Angeklagten aber nicht strafschärfend angelastet, daß er zur Tatzeit (August 2003) unter Bewährung stand. Anhaltspunkte dafür, daß sie diesen - bei der Schilderung der persönlichen Verhältnisse erwähnten - Umstand bei der Zumessung der Strafe vor Augen hatte, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen. Im Gegenteil: Die verhängte Strafe ist angesichts der Umstände der Tat (Einfuhr von 986 g Kokain mit einem Wirkstoff von 789 g KHC) am untersten Rand des Rahmens noch schuldangemessener Strafen angesiedelt.

Schon dies läßt besorgen, daß die Strafkammer die laufende Bewährung als einen bestimmenden Zumessungsfaktor tatsächlich außer acht gelassen hat. Das gilt um so mehr, als sie das Geständnis des Angeklagten angesichts der ihn massiv belastenden objektiven Umstände in seinem mildernden Gewicht überbewertet hat und er sich neben den Betäubungsmitteldelikten tateinheitlich auch der Urkundenfälschung sowie eines Vergehens nach dem Ausländergesetz schuldig gemacht hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 493

Bearbeiter: Ulf Buermeyer