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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 402

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 103/04, Beschluss v. 06.04.2004, HRRS 2004 Nr. 402


BGH 3 StR 103/04 - Beschluss vom 6. April 2004 (LG Duisburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat, daß der Angeklagte durch die unrichtige Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB (anstelle von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB) nicht beschwert ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 402

Bearbeiter: Ulf Buermeyer