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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 131

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 419/03, Beschluss v. 09.12.2003, HRRS 2004 Nr. 131


BGH 3 StR 419/03 - Beschluss vom 9. Dezember 2003 (LG Duisburg)

Wirksame Rücknahme der Revision (revisionsgerichtliches Feststellungsverfahren; Ermächtigung des Verteidigers).

§ 302 StPO

Entscheidungstenor

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. April 2003 wirksam zurückgenommen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Nachdem der Verteidiger gegen das am 3. April 2003 verkündete Urteil am 8. April 2003 Revision eingelegt hatte, hat er diese mit Schriftsatz vom 4. Juli 2003, den der Angeklagte mit unterzeichnete, zurückgenommen. Auf die Bitte der Bundesanwaltschaft, die Ermächtigung zur Revisionsrücknahme zu übersenden oder anwaltlich zu versichern, hat der Verteidiger am 20. November 2003 mitgeteilt, er sehe sich gehindert, eine solche Erklärung abzugeben.

2. Damit ist eine klärende Feststellung der Wirksamkeit der Rücknahme der Revision durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (vgl. BGH NStZ 2001, 104). Dies führt hier zu der deklaratorischen Feststellung des Senats, daß die vom Angeklagten eingelegte Revision durch den Schriftsatz vom 4. Juli 2003 wirksam zurückgenommen wurde. Da der Angeklagte den Schriftsatz seines Verteidigers mit unterschrieb, hat er selbst die Rücknahme des Rechtsmittels erklärt; jedenfalls liegt die für die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch den Verteidiger erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO) vor.

Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 131

Bearbeiter: Karsten Gaede