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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 188

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 418/03, Beschluss v. 08.01.2004, HRRS 2004 Nr. 188


BGH 3 StR 418/03 - Beschluss vom 8. Januar 2004 (LG Berlin)

Teilweise Einstellung des Verfahrens; Bestätigung der Gesamtstrafe.

§ 154 StPO; § 354 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. August 2003 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III 5 der Urteilsgründe (Ziffer 1 der Anklage vom 25. September 2002 - 81 Js 3204/02) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte neben den übrigen Taten anstelle von drei Fällen nur wegen zweier Fälle des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt ist; c) der Urteilstenor dahin berichtigt, daß das Aktenzeichen des den einbezogenen Strafen zugrundeliegenden Urteils des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 14. November 2002 - (275) 8 Ju Js 1158/01 Ls (70/01) - lautet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der durch Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 14. November 2002 - (275) 8 Ju Js 1158/01 Ls (70/01) - verhängten Strafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, Körperverletzung, Sachbeschädigung in zwei Fällen, Beleidigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Volksverhetzung, und wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Einstellung des Verfahrens im Fall III 5 der Urteilsgründe führt zur Neufassung des Schuldspruchs und zum Wegfall der verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten kann bestehen bleiben. Angesichts des Unrechtsgehalts der verbleibenden Taten, der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und der weiteren 14 Einzelstrafen zwischen zwei Monaten und zwei Jahren kann der Senat ausschließen, daß die Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte.

Der Senat hat den Tenor des den einbezogenen Strafen zugrundeliegenden Urteils des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten im Hinblick auf einen offensichtlichen Schreibfehler des Aktenzeichens berichtigt.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 188

Bearbeiter: Ulf Buermeyer