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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 216

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 397/03, Beschluss v. 27.11.2003, HRRS 2004 Nr. 216


BGH 3 StR 397/03 - Beschluss vom 27. November 2003 (LG Hannover)

Schuldspruchberichtigung bei einem offensichtlichen Versehen.

§ 354 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. Juli 2003 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluß des Landgerichts Hannover vom 5. September 2003, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat lediglich den Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen fünf Taten verurteilt ist. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend dargelegt hat, ist dies möglich, weil die Strafkammer lediglich auf Grund eines offensichtlichen Versehens die Anzahl der Taten nicht in den Schuldspruch aufgenommen hatte (vgl. BGH, Beschl. vom 5. April 2000 - 3 StR 75/00).

Der Bestand des Urteils gegen den Angeklagten wird auch nicht dadurch gefährdet, daß der Senat das Urteil, soweit es den Mitangeklagten A. betrifft, u. a. in den Fällen I. 1. 16 bis 20 der Urteilsgründe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat.

Die bandenmäßige Begehung dieser Straftaten wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen. Anlaß der Aufhebung war allein, daß das Landgericht die sich bei dem Mitangeklagten A. aufdrängende Prüfung unterlassen hat, ob dieser die Taten als Mittäter oder als Gehilfe begangen hatte.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 216

Bearbeiter: Karsten Gaede