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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 311/03, Beschluss v. 11.09.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 311/03 - Beschluss vom 11. September 2003 (LG Kleve)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 12. Mai 2003 im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall 3 der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Im Fall 3 der Urteilsgründe wird die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung von den hierzu getroffenen Feststellungen nicht getragen; bei dieser Tat legte der Angeklagte dem Geschädigten nach den Feststellungen keine gefälschte Urkunde vor. Der Schuldspruch war deshalb auf die Revision des Angeklagten entsprechend abzuändern.

Der Senat kann jedoch ausschließen, daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung für den verbleibenden Betrug in Tateinheit mit Miß brauch von Titeln eine geringere Strafe als die ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten verhängt hätte.

Bearbeiter: Karsten Gaede