Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 190/03, Beschluss v. 17.06.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 3. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem Raub sowie des Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede