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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 130/03, Urteil v. 10.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 130/03 - Urteil vom 10. Juli 2003 (LG Oldenburg)

Verfahrensrüge; Beweisantrag (völlig ungeeignetes Beweismittel: Sachverständiger - Anknüpfungstatsachen); Beweiswürdigung (Freispruch; Darstellungsmangel; "Aussage gegen Aussage"; Zweifelssatz; Überzeugungsbildung); Urteilsgrümde.

§ 244 Abs. 2 StPO; § 267 StPO; § 261 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Ein Beweisantrag kann nur dann wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden, wenn das Gericht ohne Rücksicht auf das bisherige Beweisergebnis feststellen kann, dass sich das in dem Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis mit dem angebotenen Beweismittel nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt, so dass die Erhebung des Beweises sich in einer reinen Förmlichkeit erschöpft. Ein Sachverständiger ist u. a. dann ein völlig ungeeignetes Beweismittel, wenn es nicht möglich ist, ihm die sicheren tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, die er für sein Gutachten benötigt (vgl. BGHSt 14, 339, 342 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 6 und 16).

2. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die für eine Verurteilung erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht treffen konnte (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 11 und 12).

3. Die Urteilsgründe müssen insgesamt eine geeignete Grundlage für die Nachprüfung durch das Revisionsgericht darstellen, ob der Freispruch auf bedenkensfreien Erwägungen beruht (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2 und 5).

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. August 2002 werden verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte.

Gründe

Dem Angeklagten liegt zur Last, am 10. August 2000 mit der zu einer Gegenwehr unfähigen Auszubildenden D. den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung, des sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person sowie des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen aus tatsächlichen und vom Vorwurf der Beleidigung aus rechtlichen Gründen freigesprochen.

Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, mit denen sie die Ablehnung eines Beweisantrages beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I.

1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Der auf Akupunktur spezialisierte Angeklagte war in der Praxis eines Arztes für Allgemeinmedizin tätig. Gegen Mittag des 10. August 2000 nahm er die am 10. April 1983 geborene Nebenklägerin D., die dort kurz zuvor eine Ausbildung als Arzthelferin begonnen hatte, auf deren Wunsch und entsprechend einer generellen Anweisung des Praxisinhabers zu Hausbesuchen von Patienten mit. Anschließend fuhren der Angeklagte und die Nebenklägerin zu dem Haus, in dem der Angeklagte wohnte, um - wie schon früher - ein vom Vermieter zubereitetes Mittagessen einzunehmen.

Nach dem Mittagessen begann D. plötzlich zu weinen, weil sie sich an einen Vorfall aus ihrer Kindheit erinnerte, bei dem sie Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden war. Der Angeklagte fragte sie mehrmals, warum sie weine, und versuchte, sie zu beruhigen. Schließlich schrieb die Nebenklägerin auf einen Zettel, daß sie im Alter von zehn Jahren von einem Nachbarn sexuell mißbraucht worden sei, seitdem Angstzustände und Alpträume habe und darüber nicht reden wolle. Nachdem der Angeklagte bei der Tochter des Vermieters eine Akupunkturbehandlung durchgeführt hatte, bot er D. eine solche Behandlung zur Linderung ihrer Angstzustände an, womit sie einverstanden war. Auf seine Weisung legte sich die junge Frau auf ein Sofa. Anschließend setzte der Angeklagte ihr zwei kurze Nadeln im linken und rechten Ohr und - mit ihrem Einverständnis - eine Nadel im Bereich des Brustbeins. Zu diesem Zweck hatte er oder die Nebenklägerin Pulli, T-Shirt und BH hochgeschoben. In der Folgezeit lag D. mit geschlossenen Augen regungslos da und gab dem Angeklagten auf Fragen keine Antwort mehr.

2. Die Nebenklägerin hat darüber hinaus folgendes bekundet: Schon während der Fahrt mit dem Pkw zu den Patienten habe der Angeklagte mehrfach seine rechte Hand auf ihr Knie und ihren Oberschenkel gelegt und einmal versucht, seinen Arm um ihre Schultern zu legen, worauf sie sich, ohne etwas zu sagen, zum Fenster hingedreht habe. Während der Akupunkturbehandlung habe er ihre unbekleideten Brüste massiert und dabei erklärt, das würde sie beruhigen. Sie habe sich nicht getraut, etwas zu sagen, und ihren Kopf zur Seite gedreht. Der Angeklagte habe dann ihre Beine gestreichelt, ihre Hose und ihren Slip heruntergezogen, seine eigene Hose ausgezogen, die Akupunkturnadel im Brustbereich entfernt und sich auf sie gelegt. Er sei dann mit seinem Glied in ihre Scheide eingedrungen, wobei es zum Samenerguß gekommen sei. Sie sei während der Tat wie gelähmt auf dem Sofa gelegen und habe sich nicht rühren können; sie sei starr vor Angst und Panik gewesen.

In einem aussagepsychologischen Gutachten hat die Diplompsychologin H. als Sachverständige die Aussage der Nebenklägerin als glaubhaft beurteilt, da zahlreiche Realkennzeichen sowie das Aussageverhalten für einen Erlebnisbezug sprächen und keine gravierenden Widersprüche bei den verschiedenen Vernehmungen aufgetreten seien.

3. Der Angeklagte hat die von der Nebenklägerin geschilderten Annäherungsversuche und sexuellen Handlungen bestritten. Nach seiner Einlassung habe er, nachdem die junge Frau keine Reaktion mehr gezeigt habe, ihren Puls kontrolliert, der normal gewesen sei; auch sonst habe er keine Auffälligkeiten feststellen können. Er sei davon ausgegangen, daß sie simuliere.

II.

Das Landgericht hat ein strafbares Verhalten des Angeklagten auch unter Zugrundelegung der Darstellung der Nebenklägerin über die sexuellen Handlungen nicht feststellen können und daher offen gelassen, ob ihre Angaben in allen Punkten zutreffen.

Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB) hat es abgelehnt, weil sich die junge Frau bei der Akupunkturbehandlung nicht in einer schutzlosen Lage befunden habe. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K. - eines Facharztes für Anästhesiologie - habe das Setzen von Akupunkturnadeln keine narkoseähnlichen Wirkungen; auch eine Hypnose scheide aus.

Eine Strafbarkeit wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person (§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB) hat die Strafkammer mit der Begründung verneint, es habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, daß die Nebenklägerin wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung widerstandsunfähig gewesen sei. Zwar habe der Sachverständige Dr. K. dargelegt, daß - ausgehend von ihren Angaben - eine Schreckstarre vorgelegen haben könne, welche zu einer Blockade geführt habe, bei der eine normale Handlungsfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Sicher feststellbar sei jedoch - so das Landgericht - das Vorliegen einer Schreckstarre im Nachhinein nicht mehr, weil die Darstellung des Angeklagten über einen unauffälligen Zustand der jungen Frau und den Eindruck einer Simulation durch sie nicht zu widerlegen sei. Erst recht könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, daß eine eventuelle Widerstandsunfähigkeit der Nebenklägerin von seinem Vorsatz umfaßt gewesen sei.

Eine Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) hat das Landgericht ausgeschlossen, da nicht habe festgestellt werden können, daß der Angeklagte die von der Nebenklägerin bekundeten sexuellen Handlungen unter Mißbrauch der mit dem Ausbildungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit vorgenommen habe. Wenn die sexuellen Übergriffe geschehen seien, seien sie außerhalb der Dienstzeit in der Wohnung des Angeklagten anläßlich einer kurzfristig angesetzten Akupunkturbehandlung ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis auf Grund eines spontanen sexuellen Impulses erfolgt.

Eine Strafbarkeit wegen Beleidigung (§§ 185, 194 Abs. 1 Satz 1 StGB) hat die Strafkammer wegen des Fehlens eines wirksamen Strafantrags verneint.

III.

1. Die auf die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages gestützten Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin bleiben ohne Erfolg.

a) In der Hauptverhandlung vom 27. August 2002 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, das Gutachten eines psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen zum Beweis dafür einzuholen, daß sich die Nebenklägerin mit Beginn der Behandlung durch den Angeklagten auf Grund eines seelischen Traumas mit sexuellem Bezug ... in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe, der als Schreckstarre zu qualifizieren sei und als tiefgreifende Bewußtseinsstörung zur Folge gehabt habe, daß sie unfähig gewesen sei, den sexuellen Handlungen des Angeklagten Widerstand zu leisten und daß die von der Nebenklägerin geschilderten Symptome (Wegdrehen des Kopfes, Schließen der Augen, Schweigen, apathisches Geschehenlassen ..., das "Sich-Ergeben" in die Situation, Gefühl der völligen Ohnmacht, das sich im Fehlen jeglicher Gegenwehr manifestiert .., plötzliches Aufwachen/Aufschrecken nach Ende der "Tat" - Handlungen) - vor allem im Hinblick auf den als Kind im Alter von zehn Jahren erlittenen sexuellen Mißbrauch - für eine Schreckstarre typisch seien. Der Vertreter der Nebenklägerin schloß sich diesem Beweisantrag an.

Das Landgericht lehnte die Beweisanträge im wesentlichen mit der Begründung ab, das beantragte Sachverständigengutachten sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel, da die körperliche und seelische Verfassung der Nebenklägerin zur Tatzeit durch keinerlei objektive Anhaltspunkte gesichert sei, eine psychische Ausnahmesituation wie eine Schreckstarre nicht rekonstruierbar sei und deshalb keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen zur Verfügung stünden. Die nach den Angaben der Nebenklägerin denkbare Möglichkeit des Vorliegens einer Schreckstarre reiche nicht aus, um die Einlassung des Angeklagten (normaler äußerer Eindruck, normaler Puls, normale Atmung) zu widerlegen. Die von der Nebenklägerin geschilderten Symptome ... könnten ohne weiteres als bewußtes Geschehenlassen gedeutet werden, so daß allein dieses äußere Verhalten keine Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Schreckstarre zulasse....

b) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

Die Begründung, mit der das Landgericht die Beweisanträge zurückgewiesen hat, ist frei von Rechtsfehlern. Allerdings kann ein Beweisantrag nur dann wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden, wenn das Gericht ohne Rücksicht auf das bisherige Beweisergebnis feststellen kann, daß sich das in dem Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis mit dem angebotenen Beweismittel nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läßt, so daß die Erhebung des Beweises sich in einer reinen Förmlichkeit erschöpft.

Ein Sachverständiger ist u. a. dann ein völlig ungeeignetes Beweismittel, wenn es nicht möglich ist, ihm die sicheren tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, derer er für sein Gutachten bedarf (vgl. BGHSt 14, 339, 342 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 6 und 16; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 284).

Daran gemessen hat die Strafkammer die völlige Ungeeignetheit des beantragten Sachverständigengutachtens wegen fehlender Anknüpfungstatsachen zu Recht angenommen. Der körperliche und seelische Zustand der Nebenklägerin zur Tatzeit ist weder durch objektive Umstände gesichert noch nachträglich rekonstruierbar. Die Angaben des Tatopfers scheiden als Beweisgrundlage aus, weil sich die Strafkammer von ihrer Richtigkeit angesichts der Einlassung des Angeklagten über einen unauffälligen Zustand der Zeugin und des Fehlens weiterer Beweismittel nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit überzeugen konnte (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982, 283; Gollwitzer aaO). Die lediglich abstrakte Bestätigung der Symptome einer Schreckstarre durch den Sachverständigen aufgrund der Aussage der Nebenklägerin ist für die Beweiswürdigung, insbesondere mit Blick auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zur Widerstandsunfähigkeit, ohne Belang, zumal das Landgericht von der Möglichkeit ausgeht, daß eine solche vorgelegen hat.

2. Das Urteil hält auch sachlichrechtlicher Überprüfung stand.

a) Das angefochtene Urteil enthält keinen Darstellungsmangel.

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter in dem Urteil grundsätzlich zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die für eine Verurteilung erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht treffen konnte (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 11 und 12). Die Urteilsgründe genügen diesen Anforderungen, die § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an die Darstellung eines freisprechendes Urteils stellt, und sind - was entscheidend ist - eine geeignete Grundlage für die Nachprüfung durch das Revisionsgericht, ob der Freispruch auf bedenkensfreien Erwägungen beruht (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2 und 5).

Die Strafkammer hat die Vorgeschichte und die Begleitumstände der dem Angeklagten zur Last liegenden Tat im einzelnen festgestellt und unter Wiedergabe der Bekundungen der Nebenklägerin und der Einlassung des Angeklagten lediglich offen gelassen, welcher Darstellung sie glaubt, soweit es die von der Nebenklägerin behaupteten sexuellen Handlungen anbelangt. Daß sie sich insoweit nicht festgelegt hat, ist hier nicht zu beanstanden, weil sie unabhängig davon jeweils eine weitere Tatbestandsvoraussetzung der in Betracht kommenden Straftatbestände nicht feststellen konnte. Wenn eine Strafbarkeit ausscheidet, weil eine von mehreren Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegt oder nachweisbar ist, muß sich der Tatrichter in der Regel nicht festlegen, ob die übrigen gegeben sind.

b) Gegen die - allerdings teilweise knappe - Beweiswürdigung des Landgerichts bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer - sachverständig beraten - die tatsächlichen Voraussetzungen einer schutzlosen Lage i. S. d. § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch die Akupunkturbehandlung nicht feststellen können. Verbleibende Zweifel am Vorliegen einer Schreckstarre mit der Folge einer Widerstandsunfähigkeit der Nebenklägerin (§ 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB) hat sie nicht überwinden können. Angesichts der Konstellation "Aussage gegen Aussage" und des Fehlens von außerhalb der Aussage des Tatopfers liegender Indizien (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23) ist die Beweiswürdigung weder lückenhaft noch stellt sie zu hohe Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 m. w. N.). Darüber hinaus hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei nicht auszuschließen vermocht, daß der Angeklagte eine etwaige Schreckstarre nicht erkannt hat und somit die eventuelle Widerstandsunfähigkeit der Nebenklägerin von seinem Vorsatz nicht umfaßt war.

Die Strafbarkeit wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint.

Feststellungen dazu, daß der Angeklagte die auf seiner Macht und seiner Überlegenheit gegenüber der Auszubildenden D. beruhende innere Abhängigkeit in einer für diese erkennbaren Weise als Mittel eingesetzt hat, um sie sich für sexuelle Handlungen gefügig zu machen (vgl. BGHSt 28, 365, 367; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 174 Rdn. 14), hat es nicht treffen können. Dies ist hier angesichts der Vorgeschichte der Tat und der - nach den Bekundungen der Nebenklägerin - spontanen Begehung im Rahmen einer das Ausbildungsverhältnis überlagernden ärztlichen Behandlung nicht zu beanstanden, zumal D. dem Angeklagten nur kurzfristig während der Abwesenheit des Lehrherrn zur Ausbildung anvertraut war.

c) Hinsichtlich der Beleidigung (§ 185 StGB) fehlt es an dem für eine Verurteilung erforderlichen Strafantrag innerhalb der Antragsfrist (§ 194 Abs. 1 Satz 1, § 77 ff. StGB). Bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 11. August 2000 konnte die damals noch minderjährige und deshalb nicht strafantragsbefugte (§ 77 Abs. 3 StGB) Nebenklägerin einen Strafantrag nicht wirksam stellen.

3. Wegen der Kostenentscheidung verweist der Senat auf BGHSt 11,189.

Externe Fundstellen: NStZ 2003, 611

Bearbeiter: Ulf Buermeyer