Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 463/02, Beschluss v. 28.01.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. September 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die ersichtlich auf einen Verstoß gegen § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge, das Landgericht habe die polizeiliche Aussage des Zeugen P. nicht ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, bleibt ohne Erfolg. Die polizeiliche Vernehmung des Zeugen P. ist nicht Grundlage des Urteils geworden, sie wird in dessen Gründen nicht erwähnt. Soweit die Revision auf die Erwähnung dieser polizeilichen Aussage in der Entscheidung der Strafkammer über einen Antrag auf wörtliche Protokollierung abstellt, handelte es sich um eine Verfahrensentscheidung, für die § 261 StPO nicht gilt und deren Grundlagen im Wege des Freibeweises gefunden werden konnten (vgl. Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 6 ff.).
Bearbeiter: Karsten Gaede