Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 457/02, Beschluss v. 11.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Zu Unrecht hat das Landgericht § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB angewandt. Da der Angeklagte die Spielhallenaufsicht mit dem Messer bedrohte, führte er nicht nur ein gefährliches Werkzeug bei sich, sondern verwendete es auch bei der Tat (BGHSt 45, 92, 95 m. w. N.). Durch die fehlerhafte Nichtannahme des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
Bearbeiter: Karsten Gaede