Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 367/02, Beschluss v. 19.11.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge, der Angeklagte sei erst nach der Entlassung der Zeugin W. wieder vorgeführt worden (S. 1 der Revisionsbegründung des Angeklagten), ist unbegründet, weil sich der behauptete Verfahrensfehler nicht ereignet hat. Das Protokoll weist aus, daß der Angeklagte bereits bei der Verhandlung über die Vereidigung der Zeugin und der sodann im allseitigen Einverständnis erfolgten Entlassung wieder anwesend war.
Die am 30. Oktober 2002 zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf nachgeschobenen Ergänzungen der Verfahrensrügen erfolgten nicht mehr innerhalb der Revisionsbegründungsfrist und sind daher unbeachtlich.
Bearbeiter: Ulf Buermeyer