Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 262/02, Beschluss v. 27.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat, daß das Landgericht die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer Unterbringung nach § 64 StGB (vgl. BVerfGE 91, 1 ff) bejaht hat.
Bearbeiter: Stephan Schlegel