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Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 262/02, Beschluss v. 27.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 262/02 - Beschluss vom 27. August 2002 (LG Lübeck)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat, daß das Landgericht die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer Unterbringung nach § 64 StGB (vgl. BVerfGE 91, 1 ff) bejaht hat.

Bearbeiter: Stephan Schlegel