Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 185/02, Beschluss v. 26.06.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zwar ist es im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB rechtlich bedenklich, daß das Landgericht dem Angeklagten bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Verabredung zum Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung (§ 30 Abs, 2, §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) strafschärfend anlastet, er habe mit der Gas-Schreckschußpistole Browning bei dem geplanten Banküberfall ein Nötigungsmittel einsetzen wollen, das "in besonderer Weise geeignet war, Furcht und Schrecken zu verbreiten, weil es einer echten Schußwaffe täuschend ähnlich sah" (UA S. 24). Der Senat kann jedoch im Hinblick auf die sonstigen Strafzumessungserwägungen ausschließen, daß die Bemessung dieser Einzelstrafe oder der Gesamtstrafe auf dieser problematischen Erwägung beruht, zumal das Landgericht dem Angeklagten, der erst am Tag vor dem geplanten Überfall erstmals in die Bundesrepublik eingereist war und bereits am Folgetag festgenommen wurde, in nicht vertretbarer Weise mildernd zu Gute hält, daß er in der Bundesrepublik nicht vorbestraft ist.
Bearbeiter: Karsten Gaede