Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 184/02, Beschluss v. 06.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. Februar 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts haben die Angeklagten die Körperverletzung gemeinschaftlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen, da sie am Tatort zusammenwirkten. Der Angeklagte S. hatte dem Angeklagten M. das Tatwerkzeug übergeben und befand sich am Tatort, wo er die Absicherung übernahm.
Hierdurch hat er seine jederzeitige Einsatzbereitschaft zu erkennen gegeben.
Bearbeiter: Stephan Schlegel