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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 165/02, Beschluss v. 27.06.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 165/02 - Beschluss vom 27. Juni 2002 (LG Neubrandenburg)

Sexueller Missbrauch einer Kindes (Obhutsverhältnis).

§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall I 2 c der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 28. August 2001, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

1. Soweit der Angeklagte im Fall I 2 c der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt, da zum Zeitpunkt dieser Tat ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zwischen dem Angeklagten und seiner Stieftochter nicht mehr bestand (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 353) und die Tathandlung im Grenzbereich des § 184 c Nr. 1 StGB liegt.

2. Die Einstellung des Verfahrens in dem vorgenannten Fall führt zur Änderung des Schuldspruchs und des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Einer Zurückverweisung der Sache zwecks Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe bedarf es trotz des Wegfalls einer Einzelstrafe nicht. Aus der Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten im Fall I 2 b und der weiteren Einzelstrafe von 7 Monaten im Fall I 2 a der Urteilsgründe erkennt der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts auf die nach § 54 Abs. 1 i. V. m. § 39 StGB gesetzlich niedrigste Strafe von einem Jahr und fünf Monaten.

Bearbeiter: Karsten Gaede