Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 510/01, Beschluss v. 20.02.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick auf die Rüge, die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB seien nicht festgestellt, verweist der Senat ergänzend auf die Entscheidungen BGHSt 44, 338 und BGHSt 44, 369.
Bearbeiter: Stephan Schlegel