Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 509/01, Beschluss v. 13.02.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer die Aussetzung der Unterbringungsanordnung zur Bewährung versagt, auf die das Rechtsmittel wirksam beschränkt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Stephan Schlegel