Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 487/01, Beschluss v. 10.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, daß das Fehlen einer ausdrücklichen Erörterung der möglicherweise strafmildernd zu berücksichtigenden Auswirkungen der Einziehung des Kraftfahrzeugs des Angeklagten unter den hier gegebenen Umständen keinen Rechtsfehler darstellt. Da die Beschlagnahme des PKW Gegenstand eines in den Urteilsgründen erwähnten Beschwerdeverfahrens war und sowohl der Kauf des gebrauchten Fahrzeugs als auch die Voraussetzungen der Einziehung im Urteil ausführlich abgehandelt worden sind, kann der Senat ausschließen, daß die Strafkammer diesen Umstand bei der Strafbemessung nicht im Blick gehabt haben könnte. Ein bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO kann hierin bei dem Wert des gebrauchten PKW einerseits und der Höhe der verwirkten Freiheitsstrafe andererseits nicht gesehen werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Stephan Schlegel