Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 479/01, Beschluss v. 08.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Insbesondere verhilft es der Revision nicht zum Erfolg, daß das Landgericht seine Feststellung, der Angeklagte habe unmittelbar vor dem lebensgefährdenden Einsatz des Messers darauf, daß ihm das Tatopfer auf die Schulter klopfte, mit dem Ausruf "Was? Du willst mich angreifen?" reagiert, nicht zum Anlaß für die Erörterung einer vorsatzausschließenden Putativnotwehr genommen hat. Denn im Hinblick auf das vorausgegangene, völlig friedlich verlaufene Gespräch stellte sich der - nicht angedrohte - sofortige Messereinsatz auch dann nicht als erforderliche Verteidigungshandlung dar, wenn der Angeklagte sich, wie seinem Ausruf entnommen werden könnte, von dem Tatopfer irrig angegriffen glaubte. Auf der unterlassenen Erörterung der Putativnotwehr kann das Urteil daher nicht beruhen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Stephan Schlegel