Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 474/01, Beschluss v. 13.02.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte an Stelle der "sexuellen Nötigung" der "Vergewaltigung" (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) schuldig ist. Der Gesamtstrafenausspruch wird dahin berichtigt, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten (vgl. § 39 StGB) verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Stephan Schlegel